Das allgemein gütige Dienstreglement des Kantons Aargau findet Ihr unter unten stehendem Download-Link.
Dienstreglement Zivilschutz Aargau
Aufbietende Stelle
ZSO Oberes Fricktal, Neumattstrasse 2, 5070 Frick, Tel: 062 871 25 16,
E-Mail: info[at]zso-o-fricktal.ch
Kursorganisation
Die Kursorganisation sowie der Kursarzt werden beim Einrücken bekannt gegeben.
Wiederholungskurse
Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3-21 Tagen aufgeboten.
Einrückungspflicht
Bei einem Aufgebot haben Sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Die Einrückungspflicht besteht solange, als das vorliegende Aufgebot nicht durch eine entsprechende schriftliche Verfügung aufgehoben wurde.
Einrückungspflichtige, welche 6 Wochen vor Dienstbeginn kein Aufgebot erhalten haben, melden dies sofort der Zivilschutzstelle.
Nichteinrücken / Verspätetes Einrücken
Wer einem Aufgebot nicht Folge leistet wird (gem. Art. 88 BZG) zivilrechtlich zur Anzeige gebracht. Bei Verurteilung erfolgen eine Busse und ein Eintrag in das Strafregister.
Verspätetes Einrücken hat eine Untersuchung zur Folge.
Krankheit / Unfall
Wenn Sie krank oder verletzt, aber reisefähig sind, müssen Sie trotzdem einrücken. Falls Sie infolge Krankheit oder Unfall nicht reisefähig sind, ist dem Kommandanten unverzüglich ein Arztzeugnis einzusenden. Eine telefonische Meldung ist unbedingt nötig.
Dienstverschiebung
Gesuche um Dienstverschiebung müssen in der Regel 3 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher Form mit Dokumenten/Bestätigungen begründet bei der aufbietenden Stelle eingetroffen sein. Die aufbietende Stelle, entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
Der verschobene Dienst muss im laufenden Jahr nachgeholt werden.
Urlaub
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub (Art. 10 ZSV).
Material / Ausrüstung
Zur persönlichen Ausrüstung gehören:
- Zivilschutz-Arbeitsanzug 2000
- Kampfstiefel oder gleichwertiges Schuhwerk (Kriterien können bei der aufbietenden Stelle angefragt werden)
- Schreibmaterial
- Dienstbüchlein
Sie sind für die Vollständigkeit und die Einsatzbereitschaft Ihrer Ausrüstung verantwortlich und müssen korrekt gekleidet zum Dienst erscheinen. Fehlende, defekte oder nicht mehr passende Ausrüstungsteile können beim Einrücken ausgetauscht werden. Melden Sie sich beim Kursleiter.
Verpflegung
Die kosten für die Verpflegung (inkl. Getränke) gehen zu Lasten des Kurses.
Alkohol und Drogen
Der Konsum von Alkohol ist während der ganzen Dauer der Dienstanlässe (inkl. Pausen) strikt verboten. Der Besitz, Konsum, Handel usw. von und mit Drogen ist gemäss Betäubungsmittelgesetz (BetmG Art. 19 und Art. 19a) verboten.
Vergütung / Entschädigung
Funktionsvergütung, Sold gemäss Eintrag im Dienstbüchlein.
Reduktion Wehrpflichtersatz pro Tag 4%.
Versicherung
Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) versichert.
Führen privater Motorfahrzeuge
Während des Dienstes darf aus Versicherungsgründen kein privates Fahrzeug ohne Fahrbefehl benützt werden.
Mit einem Fahrbefehl erfolgt die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges auf eigene Verantwortung.