Bevöl­ke­rung – gut vorbereitet im Notfall

Wie berei­ten Sie sich auf einen Strom­aus­fall vor? Wo fin­den Sie Ihren Not­fall­treff­punkt? Und was müs­sen Sie über Schutz­räu­me wis­sen? Hier fin­den Sie Infor­ma­tio­nen und Emp­feh­lun­gen zur per­sön­li­chen Vor­sor­ge und zum Bevöl­ke­rungs­schutz im Obe­ren Fricktal.

Frau und Jugendlicher stellen in der Küche einen Notvorrat zusammen
Regal mit Notvorrat aus Wasser, Konserven und Hygieneartikeln

Not­vor­rat – klu­ger Rat 

Das Bun­des­amt für wirt­schaft­li­che Lan­des­ver­sor­gung (BWL) küm­mert sich zusam­men mit der Wirt­schaft dar­um, dass die Schweiz in Kri­sen mit dem Lebens­not­wen­di­gen ver­sorgt wird. Doch was pas­siert, wenn eine Not­la­ge nur lokal auf­tritt – bei­spiels­wei­se im Obe­ren Fricktal?

Was wäre, wenn Coop und Migros wegen eines Strom­aus­falls ihre Lebens­mit­tel nicht mehr küh­len könn­ten? Oder die auto­ma­ti­sier­te Lager­hal­tung einer Apo­the­ke kei­ne Medi­ka­men­te mehr aus­ge­ben könnte?

Mit einem per­sön­li­chen Not­vor­rat sind Sie auf sol­che Ver­sor­gungs­un­ter­brü­che bes­ser vorbereitet.

Sie möch­ten wis­sen, was das BWL für Ihren Not­vor­rat emp­fiehlt? Im nach­ste­hen­den Pro­spekt fin­den Sie die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen. Mit dem Not­vor­rats­rech­ner kön­nen Sie Ihren per­sön­li­chen Bedarf berechnen.

→ Pro­spekt zum Not­vor­rat (PDF)

→ Der Notvorratsrechner 

Erd­be­ben – rich­ti­ges Verhalten

Die Regi­on Basel zählt zu den Gebie­ten mit der höchs­ten Erd­be­ben­ge­fähr­dung in der Schweiz. Bei einer Wie­der­ho­lung des Bas­ler Bebens von 1356 mit einer Magni­tu­de von 6,6 wäre mit schwe­ren Fol­gen für Men­schen und Gebäu­de zu rech­nen. Ein ver­gleich­ba­res Erd­be­ben ist in der Regi­on Basel etwa alle 2’000 bis 2’500 Jah­re zu erwar­ten. Wann das nächs­te sol­che Beben auf­tritt, lässt sich jedoch nicht vorhersagen.

Doch was tun, wenn die Erde bebt?

Die nach­fol­gen­de Bro­schü­re des Schwei­ze­ri­schen Erd­be­ben­diens­tes infor­miert Sie über das rich­ti­ge Ver­hal­ten vor, wäh­rend und nach einem Erdbeben.

→ Bro­schü­re: Ver­hal­ten bei Erdbeben

Symbol Erdbeben
Brennende Petroleumlampe am Fenster während eines Stromausfalls

Strom­man­gel­la­ge und Stromausfall

Strom ist im All­tag selbst­ver­ständ­lich – bis er knapp wird oder aus­fällt. Eine unter­bro­che­ne Strom­ver­sor­gung kann Beleuch­tung, Hei­zung, Ein­kauf und Kom­mu­ni­ka­ti­on beein­träch­ti­gen. Auch die Bevöl­ke­rung im Obe­ren Frick­tal kann davon betrof­fen sein.

Bei einem Strom­aus­fall wird die Strom­ver­sor­gung unter­bro­chen. In einer Strom­man­gel­la­ge ist wei­ter­hin Strom ver­füg­bar, das Ange­bot reicht jedoch über län­ge­re Zeit nicht aus, um den Bedarf zu decken.

Mit einem per­sön­li­chen Not­vor­rat und einer ein­fa­chen Vor­be­rei­tung kön­nen Sie Ver­sor­gungs­un­ter­brü­che bes­ser über­brü­cken. Infor­mie­ren Sie sich früh­zei­tig über Ihren Not­fall­treff­punkt und beach­ten Sie im Ereig­nis­fall die Anwei­sun­gen der Behörden.

Detail­lier­te Informationen

Wie kann ich mich vorbereiten?

Hal­ten Sie Trink­was­ser, halt­ba­re Lebens­mit­tel und benö­tig­te All­tags­ar­ti­kel bereit. Eine Taschen­lam­pe, Ersatz­bat­te­rien, ein bat­te­rie­be­trie­be­nes Radio und eine gela­de­ne Power­bank hel­fen Ihnen bei einem Stromausfall.

Was tun, wenn der Strom ausfällt?

Schal­ten Sie elek­tri­sche Gerä­te aus. Ver­fol­gen Sie die Infor­ma­tio­nen der Behör­den über das Radio. Falls Tele­fon­ver­bin­dun­gen aus­fal­len und Sie Unter­stüt­zung benö­ti­gen, dient der in Betrieb genom­me­ne Not­fall­treff­punkt als Anlaufstelle.

Was gilt bei einer Strommangellage?

Redu­zie­ren Sie Ihren Strom­ver­brauch und befol­gen Sie die aktu­el­len Emp­feh­lun­gen und Vor­ga­ben der Behör­den. Je nach Ver­sor­gungs­la­ge kann der Bund Mass­nah­men zur Sen­kung des Strom­ver­brauchs anordnen.

Infor­ma­tio­nen zur Strom­man­gel­la­ge
Not­fall­treff­punkt finden

Not­fall­treff­punkt

Ihre Anlauf­stel­le im Ereignisfall

Die Not­fall­treff­punk­te (NTP) die­nen der Bevöl­ke­rung als ers­te Anlauf­stel­le bei Kata­stro­phen, Not­la­gen und schwe­ren Man­gel­la­gen. Hier erhal­ten Sie im Ereig­nis­fall Infor­ma­tio­nen und Unterstützung.

Not­fall­treff­punk­te im Kan­ton Aargau

Jeder Gemein­de im Kan­ton Aar­gau steht min­des­tens ein Not­fall­treff­punkt zur Ver­fü­gung. Wann die Not­fall­treff­punk­te in Betrieb genom­men wer­den, hängt von der ört­li­chen Gefähr­dung ab und kann regio­nal unter­schied­lich sein. Beach­ten Sie dazu die Radio­durch­sa­gen und Mel­dun­gen von Alerts­wiss.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den Notfalltreffpunkten

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Einsatzkräfte richten vor einem Gebäude einen Notfalltreffpunkt ein
Illustration eines eingerichteten Schutzraums mit Liegen, Vorräten und Panzertür

Schutz­räu­me für die Bevölkerung

Ein Schutz­raum ist eine unter­ir­di­sche bau­li­che Anla­ge im Kel­ler­ge­schoss eines Gebäu­des. Schutz­räu­me – umgangs­sprach­lich auch «Luft­schutz­kel­ler» genannt – schüt­zen die Bevöl­ke­rung vor den Aus­wir­kun­gen bewaff­ne­ter Kon­flik­te. Je nach Ereig­nis kön­nen sie auch bei natur- oder zivi­li­sa­ti­ons­be­ding­ten Kata­stro­phen Schutz bieten.

Ein gros­ser Teil der Bevöl­ke­rung wohnt in Gebäu­den mit eige­nen Schutz­räu­men. Befin­det sich im Wohn­ge­bäu­de kein Schutz­raum, erfolgt die Zuwei­sung zu einem Schutz­raum in der Nähe. Bau­wei­se und Aus­rüs­tung sind stan­dar­di­siert und rich­ten sich nach tech­ni­schen Weisungen.

Detail­lier­te Informationen

Für jede Ein­woh­ne­rin und jeden Ein­woh­ner ein Schutzplatz

In der Schweiz gilt der Grund­satz: «Jeder Ein­woh­ne­rin und jedem Ein­woh­ner ein Schutz­platz». In rund 370’000 pri­va­ten und öffent­li­chen Schutz­räu­men ste­hen rund neun Mil­lio­nen Schutz­plät­ze zur Ver­fü­gung. Dies ent­spricht einem Deckungs­grad von über 100 Pro­zent. Den­noch bestehen kan­to­na­le Unter­schie­de und ört­li­che Lücken.

Auf­bau eines Schutzraums

Schutz­räu­me sind ein­fach gebaut und aus­ge­stat­tet, um Kos­ten, Platz­be­darf und Unter­halts­auf­wand mög­lichst gering zu hal­ten. Im Mit­tel­punkt steht die Schutzwirkung:

  • Die Schutz­raum­hül­le aus Stahl­be­ton – Boden, Wän­de und Decke – sorgt für die mecha­ni­sche Wider­stands­fä­hig­keit. Öff­nun­gen wer­den mit Pan­zer­tü­ren und Pan­zer­de­ckeln verschlossen.
  • Ein Not­aus­stieg oder eine Flucht­röh­re ermög­licht das Ver­las­sen des Schutz­raums, wenn der Ein­gang nicht mehr nutz­bar ist, etwa nach einem Gebäudeeinsturz.
  • Ein Belüf­tungs­sys­tem gewähr­leis­tet die Frisch­luft­zu­fuhr. Dazu gehö­ren die Luft­fas­sung, das Explo­si­ons­schutz­ven­til mit Vor­fil­ter, das Ven­ti­la­ti­ons­ag­gre­gat, der Gas­fil­ter sowie das Über­druck- und Explosionsschutzventil.
  • Grös­se­re Schutz­räu­me ver­fü­gen über eine Schleu­se. Sie ver­hin­dert bei lau­fen­der Belüf­tung, dass beim Betre­ten und Ver­las­sen mög­li­cher­wei­se ver­un­rei­nig­te Aus­sen­luft in den Schutz­raum gelangt.

Nut­zung des Schutz­raums in Friedenszeiten

Ein Schutz­raum darf in Frie­dens­zei­ten als Lager oder für ähn­li­che Zwe­cke genutzt wer­den. Sei­ne Schutz­funk­ti­on muss dabei erhal­ten blei­ben. Bau­li­che Ver­än­de­run­gen an der Schutz­raum­hül­le, den Schutz­ab­schlüs­sen und dem Belüf­tungs­sys­tem benö­ti­gen die erfor­der­li­che Bewilligung.

Ein­gang und Not­aus­stieg dür­fen nicht blo­ckiert wer­den, bei­spiels­wei­se durch Tro­cken­bau­wän­de, Plat­ten­bö­den oder einen Sitz­platz über dem Notausstieg.

Der Schutz­raum muss innert fünf Tagen geräumt und betriebs­be­reit gemacht wer­den können.

Wie oft wird mein Schutz­raum kontrolliert?

Ihr Schutz­raum wird in der Regel alle zehn Jah­re durch das Kon­troll­per­so­nal unse­rer Zivil­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on über­prüft. Den Ter­min für die Schutz­raum­kon­trol­le erhal­ten Sie vor­gän­gig schriftlich.

Für die Kon­trol­le muss der Schutz­raum begeh­bar sein. Die Pan­zer­tür und der Not­aus­stieg müs­sen sich schlies­sen las­sen, und das Lüf­tungs­ag­gre­gat muss bedient wer­den können.

Wer muss einen Schutz­raum bauen?

Bei Neu­bau­ten von Wohn­häu­sern mit min­des­tens 38 Zim­mern bezie­hungs­wei­se 25 Schutz­plät­zen besteht eine Schutzraumbaupflicht.

Von der Bau­pflicht aus­ge­nom­men sind Gemein­den mit einem Schutz­platz­de­ckungs­grad von über 110 Pro­zent, sofern die­ser durch das geplan­te Bau­vor­ha­ben nicht unter 100 Pro­zent sinkt.

Besteht kei­ne Pflicht zum Bau eines Schutz­raums, muss die Bau­herr­schaft einen Ersatz­bei­trag von CHF 1’400.– pro Schutz­platz leisten.

Wie muss ich mei­nen Schutz­raum unterhalten?

Der Schutz­raum soll­te alle sechs Mona­te gewar­tet wer­den. Dazu gehö­ren der 15-minü­ti­ge Betrieb des Lüf­tungs­ag­gre­gats, die Rei­ni­gung von Dich­tun­gen, Not­aus­stie­gen, Vor­fil­tern und Schäch­ten sowie die War­tung von Türen, Ver­schlüs­sen und Metallteilen.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Schutz­raum­un­ter­halt fin­den Sie in den unten ver­link­ten Unterlagen.

Kein Schutz­raum im Haus – wo fin­de ich mei­nen Schutzplatz?

Die Schutz­raum­zu­tei­lung, auch Zuwei­sungs­pla­nung genannt, wird lau­fend aktua­li­siert. Dabei wer­den Zu- und Weg­zü­ge, Gebur­ten, Todes­fäl­le sowie Ver­än­de­run­gen bei den ver­füg­ba­ren Schutz­plät­zen berücksichtigt.

Die Zuwei­sung wird nicht lau­fend ver­öf­fent­licht. So wird ver­hin­dert, dass im Ereig­nis­fall ver­al­te­te Anga­ben zu Ver­un­si­che­rung füh­ren. Die Bekannt­ga­be erfolgt, wenn es die sicher­heits­po­li­ti­sche Lage erfordert.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen